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Diese laufend aktualisierte Seite gibt Ihnen eine Übersicht der bei Gericht anhängigen Verfahren, welche das Bundesministerium der Finanzen dazu veranlasst hat, die Finanzämter zu veranlassen die Steuerbescheide hinsichtlich der untenstehenden Punkte nur vorläufig nach § 165 AO zu bescheiden (BMF-Schreiben 2.8.05, IV A 7 – S 0338 – 81/05).

Wird das strittige Gersichtsverfahren durch ein Urteil gegen das Finanzamt beendet, werden automatisch alle vorläufigen Bescheide von den Finanzämtern zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Alle betroffenen Bürger - mit dem entsprechenden Vermerk in Ihrem Steuerbescheid - erhalten die zuviel gezahle Steuer zurück.

Fehlt in Ihrem Bescheid einer der Vorläufigkeitsvermerke kann eine Ursache sein, das dieser Sachverhalt bei Ihnen gar nicht zutrifft. Anderenfalls sollten Sie unbedingt dagegen Einspruch einlegen um Ihre Rechte zu wahren. Bei Fragen kontaktieren Sie mich bitte.

Einkommensteuer

1. Beschränkter Abzug des Vorsorgeaufwands (§ 10 Abs. 3 EStG).
2. Nichtabzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 EStG. Betroffen sind alle Bescheide vor 2005.
3. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 1999.
4. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000. Der Vorläufigkeitsvermerk der Nr. 3 und 4 erfolgt nur für Jahre, in denen die Summe der erzielten Einkünfte positiv ist.
5. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 24b EStG, ab 2004. Der Vermerk erfolgt nur bei Einkommensteuerbescheiden zusammen, getrennt oder besonders veranlagten Ehepaaren, für deren Nachwuchs eine Günstigerprüfung nach § 31 EStG erfolgt.
6. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für 2002 und 2003
7. Anwendung des § 32c EStG (Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte) für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000.
8. Höhe des Behinderten-Pauschalbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG).
9. Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz geänderten Vorschriften für alle Bescheide ab 2004. Der Vermerk erfolgt auch bei Feststellungs- und Körperschaftsteuerbescheiden.
10. Nichtansatz pauschaler Werbungskosten und Betriebsausgaben in Höhe der Aufwandsentschädigung für Bundestagsabgeordnete in sämtlichen Einkommensteuer- sowie Feststellungsbescheiden.